AGB Mitsegeln +
Bareboat-Charter
1. Allgemeines:
Für die angebotenen Mitsegeltörns, Bootscharter und Bareboat-Charter, kommt
zwischen dem Kunden und Holiday Yachting (Agentur) ausschließlich ein
Geschäftsbesorgungsvertrag (im Sinne des BGB § 651) zustande, wobei Holiday
Yachting nur für eine ordnungsgemäße Vermittlung haftet, nicht aber für die
Leistungserbringung selbst. Für die vom Veranstalter zu erbringenden
Leistungen haftet die Agentur nicht. Die Agentur handelt in fremdem Namen
und auf fremde Rechnung. Die gewünschte Vermittlung unterliegt insbesondere
den nachfolgend aufgeführten Vermittlungsbedingungen der Agentur:
2. Vertragsabschluss:
Die Agentur leitet die verbindliche Anmeldung des Kunden an den gesuchten
Veranstalter weiter. Mit Bestätigung bzw. Rechnungsstellung durch die
Agentur kommt der Vertrag mit diesem Veranstalter verbindlich zustande. Die
Vertragsleistung unterliegt ausschließlich den Bedingungen des
Veranstalters. Sonderwünsche stellen ausschließlich unverbindliche Wünsche
dar. Über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Zusagen bedürfen einer
ausdrücklichen schriftlichen Zusage durch den Veranstalter. Die
Buchungsbestätigung und Rechnung wird grundsätzlich auf den Anmeldenden
(gemäß Anmeldeformular) ausgestellt, eine nachträgliche Änderung ist nicht
möglich.
3. Anzahlung:
Hat der Kunde die verbindliche Buchungsbestätigung bez. Rechnung durch
Holiday Yachting erhalten und vorliegen, so sind auch mit gleichem Datum
die vom Veranstalter erhobene Anzahlung des Reisepreises, was auch andere
Reisekosten mit einschließt, sowie den Gesamtpreis einer eventuellen
Flugbuchung, an Holiday Yachting zu entrichten.
4. Restzahlung
Der Rest des gesamten
Reisepreises ist spätestens 5 Wochen vor Reisebeginn zu entrichten. Die
Zahlung kann nur in gesicherter Form vorgenommen werden, also mittels
Überweisung oder in Bar. Überweisungen aller Art sind für die Agentur
grundsätzlich und absolut kostenfrei zu halten; dies betrifft im Besonderen
Zahlungen aus dem Ausland.
5. Rücktritt
durch den Veranstalter:
Der Veranstalter ist berechtigt jederzeit vom Vertrag zurückzutreten,
solange die Anzahlung in angegebener Höhe nicht fristgerecht eingegangen ist
oder kommt die Buchung - z.B. wegen Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl, unvorhersehbaren Ereignissen wie Erdbeben oder
kriegerischen Auseinadersetzungen oder wegen Veranstalterstornierung nicht
zustande, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen unverzüglich
zurückerstattet.
6. Rücktritt
durch den Kunden:
Kommt die Buchung aufgrund eines Verschulden des Kunden / Chartergastes
nicht zustande, so erhebt die Agentur im Auftrag des Veranstalters eine
Stornopauschale von 30% von dem Reise- oder Charterpreis, jedoch mindestens
100,- € Stornogebühren. Ergibt sich aus den bisher geleisteten Zahlungen
ein Guthaben, so wird dies unverzüglich ausgezahlt. Wurde bis zur
Stornierung keine Zahlung geleistet, so werden die Stornogebühren sofort
fällig.
Der Abschluss von
Reiseversicherungen, insbesondere einer Reiserücktrittsversicherung, wird
ausdrücklich empfohlen. Sollte eine Versicherung gewünscht sein, so muss der
Leistungsnehmer dieses explizit auf der Anmeldung vermerken.
7. Die
Versendung von Unterlagen
wie Bordpass, Voucher, Flugtickets usw. kann erst erfolgen, wenn der
Reisepreis dem Konto der Agentur bereits gutgeschrieben wurde; in eiligen
Fällen wird eine für den Kunden kostenpflichtige Blitzüberweisung
angeraten. Nur in Ausnahmefällen ist eine Bezahlung in Bar an Bord nach
Rücksprache mit Agentur und Veranstalter möglich.
8. Leistungen
verschiedener Veranstalter:
Wird die Agentur vom
Kunden beauftragt, verschiedene Leistungen bei verschiedenen Veranstaltern
anzufragen und zu vermitteln (z. B. Mitsegeltörns und Flugbuchungen), so
kommt hierdurch kein Reisevertrag mit der Agentur zustande, auch wenn die
einzelnen Leistungen auf einer gemeinsamen Rechnung zusammengefasst und
aufgeführt werden. Die Agentur ist ausschließlich Vermittler hinsichtlich
jeder einzelnen Reiseleistung. Der Kunde wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass ihm aus der Aufteilung auf diverse und verschiedene
Veranstalter auch Nachteile erwachsen können, da in aller Regel bei einem
eventuellen Mangel eines Veranstalters dann auch die Berechnungsgrundlage
für eine Minderung des Reise- oder Charterpreises nur der an diesen
Veranstalter abgeführte Reisepreis sein wird, nicht aber der insgesamt für
die Reise aufgewendete Betrag.
9.
Haftung:
Die Agentur haftet
ausschließlich für die ordnungsgemäße Information, Beratung und
Buchungsabwicklung (Vertrag, Rechnung, Unterlagen) im Rahmen des
Geschäftsbesorgungsvertrages. Für die vom Veranstalter zu erbringenden
Leistungen haftet die Agentur nicht. Der Kunde hat sich bei Beschwerden
oder Mängel ausschließlich an den Veranstalter zu wenden, und bei etwaigen
Reklamationen sich unverzüglich und direkt vor Ort an die jeweilige
Reiseleitung / Charterbasis oder an den Veranstalter zu wenden und bekannt
zugeben. Sind darüber hinaus auch Ansprüche und aufgetretene Mängel
anzumelden, sind diese spätestens 1 Monat nach dem vertraglich vorgesehenen
Ende der Reise beim Veranstalter in Schriftform mit Zustellnachweis
einzureichen. Die Haftung der Agentur im Rahmen des
Geschäftsbesorgungsvertrages (im Sinne des BGB § 651) wird auf die Höhe des
Reisepreises begrenzt, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegen. Ansprüche gemäß HGB § 84 sind daher ausgeschlossen.
10.Mitwirkungspflicht
und Törnablauf:
Den Teilnehmern /
Auftraggebern ist bekannt, dass es sich bei Segeltörns um eine sportliche
Betätigung handelt, die mit einem Strandurlaub oder Hotelaufenthalt nichts
zu tun hat. Sie schließen hiermit keinen Beförderungs- oder
Pauschalreisevertrag ab. Im Vordergrund steht das gemeinsame sportliche
Segeln unter dem Gesichtspunkt guter Seemannschaft. Das Bordleben erfordert
von jedem Teilnehmer gegenseitige Rücksichtnahme, Loyalität, Teamgeist und
Kameradschaft. Eine aktive und flexible Teilnahme am Segel- und
Törngeschehen wird von jedem Teilnehmer im Rahmen seiner Kenntnisse
erwartet. Der Kunde versichert, dass er geistig und körperlich in der Lage
ist, an der gebuchten Segelreise teilnehmen zu können. Jeder Teilnehmer
nimmt auf eigenes Risiko am Segeltörn und den damit im Zusammenhang
stehenden Aktionen teil und ist individuell voll und ganz für sich
verantwortlich. Der / die Teilnehmer stellen den Veranstalter ausdrücklich
von jeglichen Ersatzansprüchen und Haftungen für direkte und indirekte
Personen- und Sachschäden frei, soweit Ersatzleistungen nicht durch
bestehende Versicherungen abgedeckt sind. Eine Haftung des Veranstalters
für Schäden durch Dritte oder durch Eigenverschulden gilt als
ausgeschlossen.
Der Verlauf des Segeltörns
unterliegt Einflussfaktoren wie Wetter, Seeverhältnissen und gewissen
unvorhersehbaren Unwägbarkeiten. Liegezeiten in Häfen / Buchten oder
Änderungen im Törnablauf können kurzfristig nötig sein und führen nicht zu
Minderungsansprüchen. Die Teilnehmer haben dem Skipper Folge zu leisten,
insbesondere bei sicherheitlichen Aspekten und im Gebrauch der
Seemannschaft. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die maritimen Bestimmungen
einzuhalten, den Zollverordnungen, Pass-, Visa-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften, sowie den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen
Landes Folge zu leisten. Der Teilnehmer versichert, keine illegalen Drogen
mit sich zu führen und zu gebrauchen. Für etwaige Verstöße haftet der
jeweilige Mitsegler im vollen Umfang. Der Skipper ist berechtigt,
Teilnehmer die den Bordfrieden erheblich stören, nach Absprache mit der
Crew, vom weiteren Törnverlauf auszuschließen. Die noch nicht in Anspruch
genommenen Leistungen werden in solch einem Fall nicht zurückgezahlt.
Weitere Ansprüche bestehen nicht. Materialausfälle aufgrund technischer
Defekte begründen keinen Minderungsanspruch. Eine generelle Haftung ist auf
den Reisepreis beschränkt.
11.Gerichtsstand/Anzuwendendes
Recht:
Die Vertragsparteien
vereinbaren als Gerichtsstand den Sitz der Agentur in Metzingen. Als für
eine Auseinandersetzung anzuwendendes Recht wird das deutsche Recht
vereinbart. Es gilt grundsätzlich der Inhalt und Wortlaut der deutschen
Version.
12.Salvatorische
Klausel:
Sollten Teile dieser
Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, soll dies die
Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Das
gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine
Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren
Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt
werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.
Copyright by Holiday Yachting
de Metzingen im Februar 2005